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SATZUNG

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt seit dem 25. Oktober 1945 den Namen “Verein für Leibesübungen (VfL) Bad Nenndorf e.V.” und hat seinen Sitz in Bad Nenndorf. Er ist aus der Turnerschaft Bad Nenndorf hervorgegangen, die am 19. August 1933 durch den Zusammenschluss des “MTV 98 Groß Nenndorf” und “Germania Klein Nenndorf” entstanden ist. Er ist unter der Nr. VR 442 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.


§ 2    Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, fachlich und überfachlich Sport zu treiben, und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. 
Der VfL Bad Nenndorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird insbesondere erreicht durch Ausführung:

* von geordneten Sport- und Spielübungen
* von Vorträgen, Kursen, sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
* von Breiten-, Leistungs- und Jugendsport
* von Prävention- und Reha - Maßnahmen
* und durch die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
* von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
* die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist politisch und religiös neutral. Handlungen, die gegen die Achtung der Menschenwürde und gegen ein faires Miteinander verstoßen, werden nicht toleriert. Wir distanzieren uns von Rassismus, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus, Gewalt und menschenverachtenden Positionen.

 


§ 3    Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie Fachverbänden und regelt im Einvernehmen mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

 


§ 4    Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder grundsätzlich keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. (Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG)


§ 5    Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Gründung und die Auflösung der Abteilungen.
Der Abteilungsvorstand regelt alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 


§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie diese Satzungsbestimmungen durch Unterschrift anerkennt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.


§ 7    Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§ 8    Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderhalbjahres; 
b)    durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates;
c)    durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, sofern ein Verstoß 
       nach § 9 b) vorliegt;
d)    durch Tod

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 9    Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds nach § 8 b) und c) kann nur erfolgen:

a)  wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder in grober Weise oder schuldhaft 
     verletzt werden;
b)  wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht 
     nachkommt, insbesondere seine Beiträge auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt;
c)  wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, 
     insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft 
     grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. 


§ 10    Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a)    durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-
       versammlung teilzunehmen sowie Anträge an diese zu stellen. Stimm- und antragsberechtigt 
       sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Stimmenübertragung ist nicht möglich;
b)    die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d)    vom Verein einen Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen des Landessportbundes 
       Niedersachsen e.V. zu verlangen.


§ 11    Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a)    die Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der
       ihm angeschlossenen Fachverbände zu befolgen sowie die Ziele des Vereins zu fördern;
b)    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c)    die durch Beschluss der Mitgliederversammlung und der jeweiligen Abteilungsversammlung 
       festgelegten Beiträge zu entrichten;
d)    an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme 
       sie sich verpflichtet haben;
e)    in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in 
       Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen,
       ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw.. nach Maßgabe der Satzung der in § 3 
       genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung
       zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder 
       dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.


§ 12    Gliederung der Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung (die Jahreshauptversammlung)
b)    die Jugendversammlung (Jugendjahreshauptversammlung)
c)    der Vereinsvorstand
d)    der Jugendausschuss
e)    die Abteilungsversammlung
f)     der Abteilungsvorstand
g)    der Ehrenrat

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Organe des Vereins können sich Ordnungen geben, hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans erforderlich. 


§ 13    Die Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern nach § 10 a) zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtlichen Mitgliedern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist die Anwesenheit zu gestatten und Rederecht einzuräumen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über ihre unten genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes durch Aushang im Vereinsschaukasten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung in mindestens einer regionalen Zeitung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Anträge zur Tagesordnung müssen vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragen.
Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich 
nach §§ 17, 20 und 22.


Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a)    Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
b)    Wahl der Vorstandsmitglieder
c)    Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d)    Wahl von mindestens drei Finanzprüfern
e)    Bestätigung der Abteilungsleiter und der Ressortleiter Jugend 
f)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
g)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)     Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Tagesordnung


Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a)    Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
b)    Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
c)    Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes, der Finanzprüfer, 
       der Ressortleiter Jugend und der Abteilungsleiter
d)    Aussprache über die Berichte
e)    Beschlussfassung über die Entlastung
f)     Neuwahlen (sofern sie anstehen)
g)    Anträge


§ 14    Vereinsvorstand
Zum Vereinsvorstand gehören:

* der 1. Vorsitzende
* der 2. Vorsitzende Sport
* der 2. Vorsitzende Verwaltung/Finanzen
* der Geschäftsführer
* bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder, die auf Antrag en bloc gewählt werden können,
* die Abteilungsleiter
* die beiden Jugendleiter, welche von der Jugendversammlung gewählt werden. 
   Einzelheiten hierzu regelt die Jugendordnung.

Der Vereinsvorstand wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer. (Vorstand i.S.d. § 26 BGB)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes vertreten.
Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und der Ressortleiter Jugend, werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nicht anwesende Kandidaten sind nur wählbar, wenn sie sich vorher schriftlich dazu bereit erklärt haben. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten. 

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.


§ 15    Abteilungen
Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung ist - nach Möglichkeit jährlich - mit einer Frist von sieben Tagen durch Aushang im Vereinsschaukasten, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, einzuberufen. 
Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand für die Dauer von zwei Jahren. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 


Abteilungsvorstand

Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geführt, der sich aus dem Abteilungsleiter sowie - nach Möglichkeit - mindestens zwei Stellvertretern zusammensetzt. Der Abteilungsleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Abteilungsvorstandes obliegt der Abteilung.
Die Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist, den Sportbetrieb der Abteilung zu regeln und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.


§ 16    Ehrenrat
Zusammensetzung

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Aufgaben

Der Ehrenrat entscheidet selbstständig und unabhängig über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf besonderen Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen. Den Betroffenen ist mit einer Frist von zwei Wochen vorher Zeit und Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Anschuldigungen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.


Der Ehrenrat darf folgende Maßnahmen festsetzen:

a)    Verwarnung
b)    Verweis
c)    Befristeter Ausschluss vom Sportbetrieb
d)    Ausschluss aus dem Verein

Der Beschluss erfolgt nach mündlicher Verhandlung. Das Ergebnis ist in einem Protokoll  niederzuschreiben und den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.


§ 17    Beschlussfassung aller Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Vorschriften der §§ 13, 14 und 15 bleiben unberührt. 
Stimmberechtigte eines Vereinsorgans sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt berechtigt. Der Jugendausschuss hat das Recht, Anträge direkt an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge des Jugendausschusses an den geschäftsführenden Vorstand können nur mit einer 2/3 Mehrheit abgelehnt werden. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Auf entsprechenden Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen, bzw. erfolgt Blockwahl der bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern, die nicht Vorstand i.S.d. §26 BGB sind, möglich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches auf jeder Seite abzuzeichnen und am Schluss vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle sind in einem Bankschließfach zu verwahren.


§ 18    Finanzprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr zwei Finanzprüfer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Finanzprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein. 
Die Finanzprüfer haben gemeinschaftlich detaillierte Finanzprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.


§ 19    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.


§ 20    Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 21    Vermögen des Vereins
Die Überschüsse des Vereins sowie sonst noch vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch hierauf. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 


§ 22    Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins entscheidet eine 4/5 Mehrheit. Bedingung ist, dass mindestens 4/5 der Gesamtstimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.


§ 23    Haftungsausschluß
Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.


Die vorstehenden Paragrafen der Vereinssatzung wurden auf der Jahreshauptversammlung am 12.März 2010 beschlossen.

Bad Nenndorf, 12.März 2010



Anmerkung: 
Für die Bezeichnung der Ämter wurde aus vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt, eine geschlechtsspezifische Vorgabe ist hieraus nicht abzuleiten.

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